Die Statuten des Vereins medien für alle - médias pour tous


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „médias pour tous – medien für alle – media per tutti“ besteht ein nicht

gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Lausanne

 

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt mittels einer permanenten Unterstützungsgruppe in sämtlichen Landesteilen a) die Förderung der Idee eines medialen Service Public.

b) den demokratischen Landeszusammenhalt gegen die Privatisierungsbestrebungen gegenüber den Medien auf politischer und wirtschaftlicher Ebene zu verteidigen.

c) die Qualität und Diversität des Medienangebots zu erhalten.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen mit kompatibler kultureller Zielsetzung offen.

Die Mitglieder können auf Ende Kalenderjahr austreten und geben dies mindestens zwei Monate vor vorher dem Sekretariat bekannt

Ein Mitglied, das in schwerwiegender Weise den Interessen von mfa-mpt zuwiderhandelt oder Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich verletzt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Art. 4 Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet mindestens einmal pro Jahr statt.

Die Mitglieder werden 30 Tage im Voraus über das Datum der GV informiert und erhalten 14 Tage zuvor die Einladung mit der Tagesordnung und Dokumentation. Die Mitglieder können Traktanden verlangen, und informieren 21 Tage vor der Versammlung das Sekretariat über ihre Traktandenanträge.

An der Generalversammlung können zusätzliche Punkte traktandiert werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitgliedern zustimmen.

Die Generalversammlung entscheidet nur über Punkte auf der Traktandenliste. Alle Mitglieder sind berechtigt, zu traktandierten Punkten Anträge zu stellen.

Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:

a) Sie bestimmt den Vorstand und den Kassier/die Kassierin.

b) Sie entscheidet, ob aus den Mitgliedern des Vorstands ein Präsidium oder ein Ausschuss

gewählt wird und nimmt diese Wahl vor. Die Versammlung kann diesen Entscheid dem

Vorstand selbst delegieren.

c) Sie nimmt die Aktivitäten des Vorstands zur Kenntnis und entscheidet über Projekte des

kommenden Jahres.

d) Sie entlastet den Vorstand.

e) Sie bestimmt die Höhe der Mitgliedschaftsbeiträge für natürliche und juristische Personen.

f) Sie entscheidet über Rekurse gegen jene Entscheide des Vorstands, die dem Rekurs

unterliegen. Ihre Entscheidungen sind endgültig.

g) Sie ernennt Rechnungsprüfer aus den Reihen ihrer Mitglieder oder bestimmt einen

Treuhänder.

h) Sie bestimmt über Änderungen der Statuten durch Zweidrittelmehrheit.

i) Sie entscheidet über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Restvermögens mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Punkt der Tagesordnung muss den Mitgliedern 30 Tage vor Datum der GV kommuniziert werden.

 

Art. 5 Stimmrecht

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme an der Generalversammlung.

Rechtmässig gegründete juristische Personen haben zwei Stimmen.

Die GV entscheidet durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuen nichts anderes vorsehen.

Abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche und unterzeichnete Vollmacht vertreten lassen. Anwesende Mitglieder dürfen jeweils nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

 

Art. 6 Der Vorstand

Der Vorstand:

Setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um. Insbesondere bestimmt er die Jahresziele und das Jahresbudget.

Bestimmt die Kompetenzen des Präsidiums, der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Zentralsekretariats.

Entscheidet über sämtliche Fragen, die gemäss Statuten nicht in die Kompetenzen eines anderen Organes fallen.

Ernennt die Mitglieder des Zentralsekretariats, betreut dessen Arbeit und nimmt die Oberaufsicht wahr.

Bestimmt die Grundregeln der Funktionsweise des Vorstands wie z.B. die Vergütungsregeln und die Rückerstattung der Auslagen der Vorstandsmitglieder.

Entscheidet über die Beitrittsgesuche neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern. Die Betroffenen können gegen diese Entscheide bei der Generalversammlung Rekurs einlegen.

Ergreift geeignete Initiativen, um den Zweck des Vereins zu erfüllen, bekannt zu machen und umzusetzen.

 

Art. 7 Finanzierung

Die jährlichen Mitgliederbeiträge.

Öffentliche Zuschüsse.

Private Spenden jeder Art.

Durch die durch Vereinstätigkeiten erzielten Einnahmen.

 

Art. 8 Die Revisoren

Die zwei Rechnungsrevisoren kontrollieren die Buchführung und erstatten der GV schriftlichen Bericht.

 

Art. 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird an einer zu diesem Zweck tagenden und einen Monat im Voraus einberufenen Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.